BEWERTEN
Detailiert, fundiert, realistisch. Wir erstellen Ihnen umfangreiche Bewertungen für Ihre Immobilie. Dies kann die Grundlage für Ihr Immobilienvorhaben sein oder als wichtiges Dokument bei Scheidungen oder Erbfällen.
IHR HAUS, UNSERE ZAHLEN – FAIRER ALS JEDE VERWANDTENRUNDE BEIM ERBEN.
Wir bei Petschko Immobilien bieten Ihnen eine professionelle Immobilienbewertung, um den realen Marktwert Ihrer Immobilie präzise zu ermitteln. Dabei kombinieren wir fundierte Marktkenntnisse mit einer detaillierten Analyse von Lage, Ausstattung und aktuellen Marktdaten von Gutachterausschüssen. So erhalten unsere Kunden eine transparente und zuverlässige Einschätzung über den Wert Ihrer Immobilie, welche als Basis für Verkaufsentscheidungen, Finanzierungen oder andere Immobilientransaktionen dient.
Immobilien Wertermittlung: Sie benötigen eine Wertermittlung für einen Erbfall, einen Scheidungsfall oder für Ihren Immobilienverkauf? Wir erstellen Ihnen detailierte und realistische Immobilienwertermittlungen! Kommen Sie gerne auf uns zu!
Ihr Ansprechpartner: Philipp Petschko
WARUM BEWERTEN? WEIL VERMUTUNGEN KEINE GUTE GRUNDLAGE SIND.
Unsere Immobilienbewertung ist die Grundlage für das weitere Vorgehen mit Ihrer Immobilie: Es gibt verschiedene Gründe, die eine neutrale Immobilienbewertung erfordern. Eine Immobilienbewertung kommt z.B. bei diesen Fällen in Frage:
Kaufpreis und Steuer
Der Kaufpreis (Verkehrswert) einer Immobilie wird als Verkaufsgrundlage oder für
steuerliche Aspekte (Abschreibungen oder Betriebsvermögensentnahme) benötigt.
Erben und Schenken
Auch für die Steuerfestsetzung bei Immobilienerbschaften und Schenkungen kommt die
Immobilienbewertung zum Einsatz. Hier geht es um den niedrigeren gemeinen Wert,
der als Bemessungsgrundlage angesetzt wird. Mehr dazu auch im Ratgeber Erben.
Scheidung
Bei Vermögensauseinandersetzungen im Zuge von Ehescheidungen wird das in
Immobilien gebundene Anfangs- und Endvermögens ermittelt – auch hier kommt man
um eine fundierte Immobilienbewertung nicht herum. Mehr dazu im Ratgeber Scheidung.
Betreuung und Pflegschaft
Wer die Betreuung oder Pflege einer Person übernommen hat, muss beim Verkauf
einer Immobilie der betreuten Person ein Verkehrswertgutachten vorlegen (§ 1896 BGB).

